Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Corpus Iuris Civiles UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG
- Im Folgenden auch: CIC-
Geschäftsführer: RA Oliver Schmidt, LL.M.
Johann-Krane-Weg 27, 48149 Münster
Tel 0049 251 210 89 510
Fax 0049 251 210 89 515
Komplementärin u. pers. haft. Gesellschafterin: CIC Verwaltungsgesellschaft für Systemnetzwerke UG (haftungsbeschränkt)
Vorbemerkung
CIC versteht sich als Expertennetzwerk von Rechts- und Patentanwälten, Steuer- und Rentenberatern, Notaren, Wirtschafts- und vereidigten Buchprüfern, Mediatoren und Sachverständigen aller Fachrichtungen, das sich vornehmlich im Internet darstellt (jurtech). Ziel ist die Vernetzung und die Verlinkung von vier (4) Zielgruppen auf einer Plattform (im Unterschied zu sog. Silolösungen), nämlich u.a. Verbrauchern (Private wie Unternehmer), (e.g.) und Rechtsanwälten, wobei zu Gunsten dieser mit Versicherungen Kooperationen bestehen. Zu diesem Zweck betreibt CIC die Internetplattform „aurius“.
Die Teilnehmer (Mitglieder) sind im Rahmen ihrer jeweiligen Standesordnung zur Kooperation und partnerschaftlichen Zusammenarbeit, Erfahrungsaustausch und zur Übernahme von Korrespondenzmandaten angehalten. Mit einer darauf gerichteten Anfrage eines Teilnehmers an einen anderen ist keine Pflicht zu einer Annahme der in dem Verhältnis zwischen den Teilnehmern angefragten Leistung verbunden.
Diese AGB gelten auch für alle weiteren und künftigen Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien, soweit anderweitig nichts anderes vorrangig vereinbart wird.
CIC vermittelt weder eine Rechtsberatung noch bietet sie eine solche an. CIC nimmt selber auch keine Rechtsberatung vor oder begründet mit ihrer Tätigkeit ein Mandatsverhältnis. CIC vermittelt allein die Möglichkeit zu einer Kontaktaufnahme zu einem Anwalt, der u.a. z.B. gegenüber einem Verbraucher eine Ersteinschätzung abgeben kann. Diesem obliegt die Entscheidung über die Vornahme und die Begründung eines Mandatsverhältnisses.
CIC bietet auf seiner Plattform für Verbraucher diverse Services an (e.g. Selbstchecks, Suchservice) als auch Services im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen z.B. Rechtsanwälten selbst an (z.B. Forum, Terminsvertretung, Mentorship, Forum).
I. Vertragsbeginn und -laufzeit
Die Internet-Plattform „aurius“ wird betrieben von der Firma Corpus Iuris Civiles UG (haftungsbeschränkt) & Co.KG, Geschäftsführer: RA O. Schmidt, LL.M., Komplementärin u. pers. haft. Gesellschafterin ist die CIC Verwaltungsgesellschaft für Systemnetzwerke UG (haftungsbeschränkt), Johann-Krane-Weg 27, 48149 Münster,
Tel 0049 251 210 89 510
Fax 0049 251 210 89 515.
eingetragen bei dem Handelsregister des AG Münster: A 10547
SteuerNr.: 337/5723/4555
Bankverbindung bei der Volksbank Münster
BIC: GENODEM1IBB
IBAN: DE15 4036 1906 0011 5748 00
Teilnehmer als Mitglieder sind die Berufsträger der Berufsgruppe (nicht abschließend) der Rechtsanwälte, der Patentanwälte, der Steuerberater, der Notare und Notarinnen, der Wirtschaftsprüfer sowie der vereidigten Buchprüfer und der Mediatoren.
Durch die Registrierung eines Teilnehmers auf der Platform von CIC unter www.aurius.law beantragt der Teilnehmer die Aufnahme in das Netzwerk und den Verbund von CIC als Mitglied.
Die Entscheidung über die Annahme dieses Antrages obliegt allein CIC.
Grundsätzliche Voraussetzung für die Zulassung des Teilnehmers zu dem Verbund von CIC ist die ordnungsgemäße und nachgewiesene Legitimation eines Teilnehmers als Berufsträger nach den jeweiligen Bedingungen eines Teilnehmers nach dessen Heimatstaat (für Deutschland zum Beispiel Ablichtung der Zulassungsurkunde bei einer Rechtsanwaltskammer) oder die Bestätigung der Erklärung, bei einer Rechtsanwaltskammer in Deutschland ordentlich eingetragener Rechtsanwalt zu sein, durch Anklicken der dafür vorgesehen Versicherung.
Die Teilnehmer sind an den Antrag (der insbesondere auch durch die Registrierung auf der Registrierungsmaske auf der Homepage von aurius erfolgen kann) einen Monat nach dessen Eingang bei CIC bzw. deren Vertriebsbeauftragten gebunden, sofern nichts anderes vereinbart ist. Der Vertrag beginnt mit der Annahme des Antrags. Der Antrag wird entweder durch schriftliche Bestätigung, wobei die Bestätigung seitens CIC online per eEMail genügt, durch Abbuchung des Teilnahmeentgelts vom angegebenen Konto des Teilnehmers oder durch Ausführung der beantragten Leistungen angenommen.
Die Vertragslaufzeit beträgt zwei Jahre, beginnend mit dem Tag der Antragsannahme und verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn er nicht unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum jeweiligen Vertragsende schriftlich gekündigt wird. Durch die Vertragsannahme wird der Teilnehmer Mitglied von CIC.
II. Vertragsgegenstand
Eintragung der mitgeteilten Kundendaten in die Datenbank von CIC in dem von dem Mitglied mitgeteilten und von CIC angenommenen Umfang sowie Ausführung der im Antrag angegebenen Leistungen.
Bekanntgabe des Teilnehmers in der Datenbank von CIC nach Datenfreigabe mittels unterzeichnetem und gegebenenfalls korrigiertem Datenkontrollblatt. CIC ist berechtigt, anstelle der vom Teilnehmer angegebenen Telefonnummer Servicenummern mit der Maßgabe zu veröffentlichen, dass diese zur angegebenen Telefonnummer durchrouten und im Falle besetzten Telefonanschlusses in ein Callcenter weiterleiten, welches die Kanzlei des Teilnehmers bzw. Mitglieds über den Gesprächsinhalt informiert. Entsprechendes gilt für Anrufe außerhalb der Geschäftszeiten.
Bekanntmachung von CIC im Rahmen des rechtlich Zulässigen, vornehmlich im Internet auf der Plattform aurius, sowie gegebenenfalls auch (nicht verpflichtend) durch andere Maßnahmen.
Seitens der Teilnehmer besteht kein Anspruch auf spezielle Marketingpartner und / oder Marketingmaßnahmen, da diese je nach werbevertraglicher Bindung entfallen können.
III. Regionale Exklusivität für Rechtsanwälte
Je Rechts- beziehungsweise Fachgebiet und Amtsgerichtsbezirk kommt die Aufnahme von nur insgesamt vier Mitgliedern in die jeweilige Rechtsgebietsdatenbank in Betracht, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist.
Soweit ein AG-Bezirk eine Zweigstelle unterhält, so gelten der Zweigstellenbezirk und der übrige AG-Bezirk als jeweils selbständige AG-Bezirke. Soweit Amtsgerichtsbezirke oder Haupt- und Zweigstellenbezirke zusammengelegt werden, so verdoppelt sich für den neu entstandenen Bezirk die Höchstteilnehmergrenze.
Abweichend von Abs. 1 sind im Hinblick auf die unterschiedlichen Größen der Amtsgerichtsbezirke bei mehr als 100.000 Einwohnern (EW) auch fünffache, und mit über 200.000 EW sechsfache Fachgebietsbelegungen zulässig, jedoch nicht zwingend.
Für Hamburg, Berlin, Köln und München gilt eine Höchstbelegungsgrenze von 12 Teilnehmern / Rechts- beziehungsweise Rechtsgebiet.
IV. Pflichten der Teilnehmer
Der Teilnehmer hat das ihm übermittelte Datenkontrollblatt nach Sichtung und gegebenenfalls Eintragung eventueller Korrekturen unterzeichnet zurückzusenden. Ohne Rücksendung besteht seitens CIC keine Verpflichtung, die Daten im Internet zu veröffentlichen.
seine Interneteinträge bei CIC zu Beginn des Vertragsverhältnisses sowie in ¼-jährlichem Turnus auf Präsenz, Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen und Beanstandungen unverzüglich unter nachvollziehbarer Angabe der Beanstandung schriftlich abzumahnen. Diesbezügliche Obliegenheitsverletzungen führen zum Ausschluss von Minderungs- und/ oder sonstigen Gegenrechten einschließlich des Rechts zur außerordentlichen Kündigung. CIC steht je Beanstandung das zweimalige Recht zur Nachbesserung zu.
CIC jede Änderung seines Namens, seiner Firma und seiner Adresse, seiner Rechnungsanschrift und seiner Bankverbindung schriftlich mitzuteilen, letzteres jedoch nur, soweit Lastschrifteinzug erteilt wurde.
den ihm im Online-Kundenbereich persönlich eingerichteten Post-Account zweimal monatlich auf Posteingang zu sichten, in jedem Fall aber am letzten Werktag eines jeden Monats.
einen eEMail-Account zu unterhalten und diesen zweimal monatlich auf Posteingang zu sichten, in jedem Fall aber am letzten Werktag eines jeden Monats. Soweit der Teilnehmer über keinen eigenen eEMail-Account verfügt, so stellt ihm CIC einen solchen für die Dauer des Vertragsverhältnisses kostenfrei zur Verfügung.
von CIC im Internet zu veröffentlichende Angaben über seine berufliche Zulassung, Ausrichtung und Spezialisierung(en) zur Vermeidung wettbewerbsrechtlicher Beanstandungen wahrheitsgemäß vorzunehmen. Er stellt CIC von evtl. Schäden frei, die sich aus der Verletzung der vorgenannten Pflichten ergeben.
V. Rechte der Teilnehmer
Verwendung des Markenzeichens CIC bzw. aurius auf allen Drucksachen sowie im Internet. Teilnahme an allen Services der CIC im Rahmen des vertraglich Vereinbarten (Vertragsgegenstand).
Inanspruchnahme aller kostenfreien Services für die Dauer der Leistungsbereitstellung, ohne dass diese Vertragsgegenstand sind.
Kostenfreie Teilnahme an der CIC-Online- und Hotlineberatung (Anmerkung: CIC möchte in der Zukunft eine Online- und Hotline-Vermittlung von potentiellen Mandanten/Rechtsratsuchenden an seine Teilnehmer/Mitglieder anbieten. Dabei ist bereits jetzt darauf hinzuweisen, dass CIC selber keine Rechtsberatung vornimmt oder ein Mandatsverhältnis mit dem Kunden begründet), sofern dies vor, beziehungsweise bei Vertragsschluss vereinbart wurde und solange diese Angebote vorgehalten werden. Ein Anspruch auf kostenfreie Teilnahme im Nachhinein besteht nach Maßgabe des Vorstehenden nur bei Anerkennung gesondert zu vereinbarender Nutzungsbedingungen.
VI. Veröffentlichungen
Soweit der Teilnehmer oder die Kanzlei des Teilnehmers über CIC eigene Beiträge veröffentlicht, erfolgen die Publikationen im eigenen Namen und unter eigener Verantwortung i.S.d. Presserechts. Eine Zensur findet in fachlicher Hinsicht nicht statt.
Die Publikationen müssen einen inhaltlich in sich selbst abgeschlossenen Fachbeitrag enthalten, dürfen im Text selbst keinen Hinweis auf den Autor (es sei denn anderes ist mit CIC im Einzelfall vereinbart) oder eigene Leistungen des Autors beinhalten, nicht gegen die guten Sitten verstoßen und dürfen keine Waren, Dienstleistungen, Spiele u.ä. anbieten. Länge: mind. 3.000 Zeichen (entspricht etwa 1 Seite DIN A4); bei längeren Beiträgen muss eine Aufteilung in abgeschlossene Kapitel à ca. 4.500 Zeichen gegeben sein.
Eine Pflicht zur Veröffentlichung besteht nur, soweit hierfür ein Entgelt vereinbart ist. CIC ist berechtigt, eingereichte Texte redaktionell zu überarbeiten. Änderungen bedürfen vor Veröffentlichung der Zustimmung des Autors, die dieser bereits jetzt mit der Ausnahme erteilt, dass der Autor auf die an ihn abgesandte Zustimmungsanfrage (via EMail, Fax oder Post) nicht innerhalb von fünf Tagen nach Absendung reagiert hat.
CIC ist unbeschränkt und urheberrechtsgebührenfrei berechtigt, die Manuskripte im Internet, in e-Newslettern sowie in Printmedien zu nutzen.
VII. Vertragspartner
Bei Personengesellschaften erfolgt der Ein- und Austritt nur einheitlich in der Gesamtheit der Gesellschafter. Willenserklärungen sind von allen Beteiligten gegenüber allen Beteiligten abzugeben. CIC kann Ausnahmen zulassen. Die Gesellschafter haften als Gesamtschuldner.
VIII. Fälligkeiten / Preise / Zahlungsverkehr
Sämtliche Entgelte richten sich nach dem jeweils gebuchten Paket. Die Rechnungsstellung erfolgt jeweils am Vertrags(jahres)beginn und ist als Gesamtjahresbetrag im Voraus fällig. CIC kann mit dem Teilnehmer vereinbaren, dass die Entgelte monatlich oder quartalsweise gezahlt werden.
Die Rechnungen werden dem Mitglied in der Regel online in dem nur für ihn zugänglichen Account bereitgestellt. Die Dokumente sind dort im PDF-Format zum Download verfügbar. Das Mitglied wird über den Rechnungszugang in seinem Account durch CIC via eMail hilfsweise Telefax informiert, ohne dass dies im Hinblick auf Abschnitt IV. Abs. 4 fälligkeitsbegründende Zahlungsvoraussetzung ist, siehe auch XV. Kommunikation. Auf Grund von Umweltschutzgedanken und der Nachhaltigkeit, der sich auch CIC verschreibt, versendet CIC keine Rechnungen per Post, es sei denn, das wird ausdrücklich mit dem Mitglied vereinbart.
Das Entgelt für die Teilnahme des Teilnehmers an dem Verbund bei CIC bzw. auf der Plattform aurius beträgt monatlich 30 Euro zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer und zuzüglich etwaiger durch das Mitglied gebuchter Zusatzpakete (e.g. Gap-Deckung mit einer BHV).
Das Mitglied erteilt CIC, soweit nichts anderes vereinbart ist, eine SEPA-Lastschrifteinzugsermächtigung.
Bezahlungen sollen insgesamt jedoch und in der Regel über die üblichen Online-Bezahlmöglichkeiten abgewickelt werden. CIC hält dafür PayPal, Klarna und Stripe
CIC wird dem Mitglied nach Vertragsschluss ein Mandatsreferenz-Schreiben erteilen. Zahlungen eines Mitglieds selbst sind unter Angabe der Kundennummer auf das jeweils angegebene Konto vorzunehmen. Das Bezahlerfassungssystem der CIC ist bank- und buchungstechnisch automatisiert und kalkuliert, so dass Zahlungen ohne oder mit falscher / unleserlicher Kundennummer nicht ohne Zusatzaufwand verbucht werden können. Dies führt zu nicht im Preis kalkuliertem Verwaltungsaufwand. Um Beachtung wird höflich gebeten.
Soweit dem Teilnehmer in Bezug auf sonstige Leistungen der CIC (eg: Homepage, Videopräsentation) Vorzugskonditionen eingeräumt wurden, so enden diese mit Wirkung des Ausscheidens aus dem Netzwerk der CIC. Es gelten dann automatisch die in dem Antrag für sonstige Leistungen genannten, höheren Preise.
IX. Leistungsbeginn / Zahlungsverzug / Zurückbehaltung
Die jeweiligen Leistungen von CIC beginnen 3 Werktage nach Zahlungseingang des jeweiligen ersten vollständigen Entgelts. Die Parteien können einen abweichenden Leistungsbeginn vereinbaren. Bei erteilter Lastschrifteinzugsermächtigung ist Leistungsbeginn der Geldeinzug.
Bei Rücklastschriften, die der Teilnehmer zu vertreten hat, trägt der Kunde die für CIC entstandenen Bankgebühren. CIC ist berechtigt, dem Kunden Mahngebühren in Höhe von 5,00 Euro je Mahnung zu berechnen sowie Verzugszinsen gemäß den gesetzlichen Regelungen in Ansatz zu bringen.
Im Übrigen ist CIC berechtigt, die Daten des Teilnehmers bis zur Zahlung des geschuldeten Betrages ohne gesonderte Ankündigung zu sperren, falls die vollzogene Lastschrift rückbelastet beziehungsweise widerrufen wurde. Die Ausübung dieses Zurückbehaltungsrechts entbindet den Teilnehmer nicht von seiner Zahlungspflicht.
Die Geltendmachung weiterer Ansprüche von CIC wegen Zahlungsverzug des Teilnehmers bleibt unberührt.
X. Haftung
CIC übernimmt keine Haftung für die Funktionstüchtigkeit des Internet oder der auf dem Portal von CIC bzw. aurius eingestellten Datenbanken. Die Haftung beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Jegliche Haftung ist auf die Höhe des Jahresbeitrages des betreffenden Teilnehmers beschränkt. Zudem besteht seitens CIC keine Pflicht zur Bereitstellung seiner Leistung im Falle bei von CIC nicht verschuldeten Umständen oder auf Dritten beruhenden Ursachen, die CIC hindern, ihre Leistung zu erfüllen.
XI. Browserkompatibilität, mobile Datennutzung, app-kompatibilität, Smartphones
Bei älteren Web-Browsern kann es vorkommen, dass diese Funktionen/Leistungen auf den Websites von CIC nicht richtig ausführen. Wir empfehlen den Benutzern solcher älterer Web-Browser, ein Update Ihrer Programme durchführen zu lassen. Schwierigkeiten mit der Browserkompatibilität berechtigen nicht zur Kündigung aus wichtigem Grund oder zur Preisminderung. Sie berühren nicht die Vertragsgrundlage.
Die Anwendung ist insbesondere für Smartphones geeignet. Die Geeignetheit kann je nach Alter und Modell eines Smartphones eingeschränkt sein.
XII. Fristlose Kündigung / Minderung / Geschäftsgrundlage / Leistungseinschrän- kungen / Marketingpartner
Bei Internet- oder Datenbankausfall von mehr als 6 Tagen ist der Teilnehmer daran anschließend zur zeitanteiligen Kürzung des von ihm zu zahlenden Entgeltes berechtigt. Das Recht zur fristlosen Kündigung ist ausgeschlossen, es sei denn, CIC fiele Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.
Das Ausscheiden von Marketingpartnern berechtigt nicht zur Kündigung aus wichtigem Grunde und die Parteien vereinbaren, dass dies auch nicht die Geschäftsgrundlage des Vertrags berührt.
Soweit CIC zugesagte Zusatzdienste wie Onlineberatung, Onlinemahnbescheid, Anwaltshotlines usw. einstellt, so berechtigt dies zur Minderung des mit diesem Dienst verbundenen Kosten, nicht aber zur Kündigung des Gesamtvertrages. Soweit diese Dienste im Vertrag kostenfrei enthalten sind, so berechtigt dies je betroffenem Zusatzdienst zu einer Minderung in Höhe von 10 Prozent des Jahresentgelts; weitergehende Rechte sind ausgeschlossen.
Soweit einzelne Services, die nicht “Vertragsgegenstand” im Sinne des obigen Abschnitts II. sind, kostenfrei zur Verfügung gestellt werden, so entfallen im Hinblick auf die Kostenfreiheit jegliche Erfüllungs-, Minderungs-, Erstattungs- oder Kündigungsrechte, es sei denn, es sei etwas anderes schriftlich vereinbart.
Soweit CIC vertraglich nicht vereinbarte Zusatzdienstleistungen (zum Beispiel Rabatte bei Kooperationspartnern) einstellt, so berührt dies weder die Vertragsgrundlage noch die Zahlungspflichten, berechtigt insbesondere nicht zur Minderung oder Zurückbehaltung des Entgeltes.
CIC ist zur fristlosen Kündigung bei Zahlungsverzug ab einschließlich der 6. Woche nach Fälligkeit der Rechnung oder bei unzutreffenden Angaben über die Berufszulassung oder deren Bezeichnung berechtigt. In diesem Fall steht CIC ein entgehender Umsatz als Schadenersatz in Höhe des vereinbarten Entgelts ohne MwSt. zu. Dem Kunden bleibt der Nachweis nachgelassen, dass CIC kein oder nur ein niedriger Schaden entstanden ist.
Im Interesse der Qualitätssicherung ist CIC zur Kündigung des Vertragsverhältnisses und sofortigen Sperrung der Kundendaten berechtigt, sofern sich wiederholt Mandanten der Kunden bei CIC über die Qualität der Mandatsbetreuung beschwert haben. In diesem Fall ist CIC verpflichtet, die bis zum nächstmöglichen Vertragsende gezahlten, jedoch nicht verbrauchten Entgelte für die Teilnahme am Beraternetzwerk zeitanteilig zurück zu erstatten.
XIII. Besonderheiten im Hinblick auf geplante Kooperationen
Die Mitglieder verpflichten sich, die Berechtigung der Belegung der angemeldeten Rechtsgebiete als Tätigkeitsschwerpunkte für die nachfolgend genannten Rechtsgebiete nur dann zu belegen, wenn wahrheitsgemäß diese als Tätigkeitsschwerpunkt auch betrieben werden:
Arbeits-, Erb-, Familien-, Miet- und Pacht- (einschließlich Nachbarrecht), Sozial-, Steuer-, Straf- und Steuerstraf-, Straßen- und Verkehrs- (ZivilR), Verkehrs- und Owi- (StrafR), Wohnungseigentums- und Zivilrecht
Amtshaftungs-, Computer-, Franchise-, Leasing-, Makler-, Produkthaftungs-, Reise-, Versicherungs- und Zwangsvollstreckungsrecht sowie Haftungsrecht der freien Berufe
XIV. Datenschutz
CIC erhebt, speichert und verarbeitet im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangte Daten entsprechend den gesetzlichen datenschutzrechtlichen Bestimmungen, und zwar zum Nachweis der vermittelten Kontakte. Mandatsrelevante Daten werden gesperrt und nach Abrechnung / Bearbeitung gelöscht. Hierauf weist CIC ausdrücklich gemäß §33 BDSG hin.
Im Rahmen der Registrierung werden von CIC personenbezogene Daten erhoben. Diese Daten werden ausschließlich zum Zwecke der Vertragsabwicklung und Kundenbetreuung sowie zu internen Untersuchungen genutzt. Hierzu zählen unter anderem Informationen über Kontaktaufnahmen, Interessen und Kundenverhalten. Das Mitglied erklärt hierzu sein/ihr Einverständnis. Eine Weitergabe dieser Daten erfolgt zu keiner Zeit.
CIC ist berechtigt, anonymisierte Kundeninformationen Dritten -darunter Anzeigekunden- für demographische Zwecke zur Verfügung zu stellen. Die anonymisierten Daten dürfen von CIC ferner zur Erstellung von Statistiken und Trenderkennung sowie zur Qualitätssicherung und Marktforschung verwendet werden.
Der Kunde erklärt sein Einverständnis, dass seine Daten über das Ende der Vertragsbeziehung hinaus gespeichert bleiben.
Im Übrigen gilt die Datenschutzerklärung, die unter gesondertem Link abrufbar ist oder durch Anklicken des Links Datenschutzerklärung hier abgerufen werden kann.
XV. Kommunikation / Information
Als internetbasiertes Unternehmen erfolgt die Kommunikation zum Kunden möglichst ausschließlich über eMail. Es wird empfohlen, den persönlichen eMail-Account zweimal monatlich auf Posteingang zu sichten, in jedem Fall aber am letzten Werktag eines jeden Monats. CIC wird den Kunden im Rahmen des technisch Möglichen und rechtlich Zulässigen über vermittelte Kontakte informieren.
XVI. Schriftform / Eindeutigkeit der Kündigung
Der Abschluss des Vertrages bedarf der Schriftform ebenso wie dessen Änderungen und / oder des Antrags vor und / oder bei Vertragsschluss. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Vereinbaren die Parteien eine Änderung des Schriftformerfordernisses vor oder bei Vertragsschluss, so bedarf dieses ebenfalls der Schriftform.
XVII. Salvatorische Klausel
Sollten der Vertrag oder einzelne Bestandteile desselben unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit und Anwendbarkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt und die Parteien verpflichten sich zur Vereinbarung einer Regelung, die dem mutmaßlichen Willen und dem wirtschaftlich gewollten der Parteien am nächsten kommt. Gleiches gilt für eine Lücke (Regelungslücke).
Stand: Oktober 2025